Arbeitnehmer

Das Lohnausgleichsverfahren


Im Baugewerbe ist Lohnausgleich letztmalig in der Winterperiode 2005/2006 gewährt worden. Ab der Winterperiode 2006/2007 existiert im Baugewerbe kein Anspruch auf Lohnausgleich mehr.

Im Gerüstbauerhandwerk ist der "Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode"
(Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag) vom 20. Oktober 1985 noch in Kraft.


Lohnausgleich bei Beschäftigung im Lohnausgleichszeitraum

Für die im Gerüstbaugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer bedeutet der Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag, dass sie im Lohnausgleichszeitraum (24.12. - 01.01.) Anspruch auf die tarifvertraglich festgelegte Lohnausgleichszahlung durch den Betrieb haben.

Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder gewerbliche Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis vom 23. Dezember bis zum 01. Januar zu einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes besteht und der für das Kalenderjahr, in das der Beginn des Lohnausgleichszeitraumes fällt, bis zum 31. Dezember, mehr als 13 Wochen (mindestens 91 Kalendertage) Arbeitsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerkes nachweist.


Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit im Lohnausgleichszeitraum

Für gewerbliche Arbeitnehmer, welche im Lohnausgleichszeitraum arbeitslos waren, gibt es eine Regelung zur Abfederung von Nachteilen:

  • Es besteht Anspruch auf eine Übergangsbeihilfe.

Übergangsbeihilfe wird von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes an die berechtigten Arbeitnehmer ab dem 02. Januar, der auf den Lohnausgleichszeitraum folgt, ausgezahlt. Dazu muss ein entsprechender Antrag zur Auszahlung der Übergangsbeihilfe vom Arbeitnehmer an die Kasse gestellt werden.

Die Übergangsbeihilfe wird in 2 Stufen ausgezahlt:

  • 1. Übergangsbeihilfe
  • 2. Übergangsbeihilfe

Damit eine 1. Übergangsbeihilfe ausgezahlt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der gewerbliche Arbeitnehmer:

  • seine letzte Beschäftigung in einem Betrieb des Berliner Gerüstbaugewerbes hatte;
  • während des ganzen Lohnausgleichszeitraumes (24. Dez. bis 01. Jan.) nachweislich arbeitslos war;
  • im abgelaufenen Kalenderjahr (in das der Beginn des Lohnausgleichszeitraumes fällt) mindestens für 91 Kalendertage Arbeitsverhältnisse in Baubetrieben nachweisen kann;
  • nach dem 15. Oktober des abgelaufenen Jahres ausgeschieden ist; entweder durch Entlassung oder durch eigene Kündigung aus wichtigem Grund.

Außerdem kann eine Übergangsbeihilfe gezahlt werden, wenn dem gewerblichen Arbeitnehmer kein Lohnausgleich zusteht oder die Schiedskommission der Tarifvertragsparteien in besonders begründeten Fällen eine positive Entscheidung über die Gewährung trifft.


Die 2. Übergangsbeihilfe  wird ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen zur 1. Übergangsbeihilfe erfüllt sind und außerdem noch folgende Bedingung erfüllt ist:

  • Eine Verdoppelung der Übergangsbeihilfe (Übergangsbeihilfe 2) wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer in der Winterperiode (15. Okt. bis 31. März) mindestens insgesamt 42 Kalendertage arbeitslos war.


Als Nachweis der nötigen Beschäftigungstage im Gerüstbauerhandwerk sollten der ALN (Anspruchs- und Leistungsnachweis) und gegebenenfalls Beschäftigungsnachweise des Gerüstbauerhandwerkes aus den übrigen Bundesländern vorgelegt werden.
Als Nachweis der Arbeitslosigkeit sind Bewilligungsbescheide des Arbeitsamtes vorzulegen. Außerdem muss die Steuerkarte des Jahres, in das das Ende des Lohnausgleichszeitraumes fällt, vorgelegt werden.

Die Übergangsbeihilfe ist ein fester Betrag, welcher zum jeweiligen Lohnausgleichszeitraum bekannt gegeben wird.
Die Höhe der Übergangsbeihilfe wird wie folgt berechnet:
10 Tarifstundenlöhne des Gerüstbaumonteurs der Berufsgruppe III (aufgerundet auf volle EUR) ergeben jeweils die Höhe der 1. und 2. Übergangsbeihilfe.

Auszahlungsantrag für AN des Gerüstbaugewerbes


Welcher Anspruch kann geltend gemacht werden

Gewerbliche Arbeitnehmer, welche in der Lohnausgleichszeit (24.12. - 01.01.) bei einem Berliner Gerüstbaubetrieb beschäftigt sind, erhalten vom Betrieb die Lohnausgleichszahlung, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gewerbliche Arbeitnehmer, welche im Jahr des Beginns der Lohnausgleichszeit bei Betrieben des Berliner Gerüstbaugewerbes beschäftigt waren, aber im Lohnausgleichszeitraum (24.12. - 01.01.) selbst arbeitslos waren, sollten überprüfen, ob sie die von der Sozailkasse des Berliner Baugewerbes auszuzahlende Übergangsbeihilfe beanspruchen können.

Nachfragen zur Übergangsbeihilfe können bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gestellt werden:

Arbeitnehmerservice


Welche Fristen sind zu beachten?

1. Übergangsbeihilfe

Ein Antrag auf Auszahlung der 1. Übergangsbeihilfe kann in der Zeit vom 01.01. - 31.03. des Jahres nach dem Beginn des Lohnausgleichszeitraumes bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gestellt werden, wenn die letzte Beschäftigung bei einem Betrieb im Gerüstbauerhandwerk in Berlin war.

Beispiel 1. Übergangshilfe

Lohnausgleichszeitraum 2006/2007
Ende der letzten Beschäftigung 30.11.2006.
Arbeitslos seit 01.12.2006.
Die sonstigen Voraussetzungen zur 1. Übergangsbeihilfe sind erfüllt.
Der Antrag muss in der Zeit vom 02.01.2007 - 31.03.2007 bei der Kasse eingegangen sein.
Ab 01.04.2007 ist der Anspruch auf Beantragung der 1. Übergangsbeihilfe verfallen.



2. Übergangsbeihilfe

Ein Antrag auf Auszahlung der 2. Übergangsbeihilfe kann in der Zeit vom 01.01. - 31.05. des Jahres nach dem Beginn des Lohnausgleichszeitraumes bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gestellt werden, wenn die letzte Beschäftigung bei einem Betrieb im Gerüstbauerhandwerk in Berlin war.

Beispiel 2. Übergangsbeihilfe

Lohnausgleichszeitraum 2006/2007
Ende der letzten Beschäftigung 30.11.2006.
Arbeitslos seit 01.12.2006.
Die sonstigen Voraussetzungen zur 2. Übergangsbeihilfe sind erfüllt.
Der Antrag muss in der Zeit vom 02.01.2007 - 31.05.2007 bei der Kasse eingegangen sein.
Ab 01.06.2007 ist der Anspruch auf Beantragung der 2.Übergangsbeihilfe verfallen.


Jeder Antrag muss einzeln gestellt werden.


Was ist zu tun, wenn Unklarheit über den Anspruch auf Übergangsbeihilfe besteht?

Bei Unsicherheit in der Erfüllung der Voraussetzungen zur Zahlung der 1. und/oder  2. Übergangsbeihilfe kann jeweils ein Antrag bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes fristgerecht gestellt werden. Die Kasse überprüft, ob der Arbeitnehmer die Bedingungen erfüllt und fordert eventuell fehlende Nachweise an.


Welche Angaben müssen im Antrag enthalten sein?

Damit ein Antrag bearbeitet werden kann, müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Art der Übergangsbeihilfe (1. oder 2.),
  • Vor- und Nachname des Arbeitnehmers,
  • Arbeitnehmer-Nummer,
  • aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers,
  • Name des letzten Betriebes,
  • Kontoverbindung des Arbeitnehmers.

Dem Antrag sind die nötigen Nachweise beizufügen.


Abzüge von der Übergangsbeihilfe

Die Übergangsbeihilfe ist lohnsteuerpflichtig. Wenn eine Übergangsbeihilfe ausgezahlt wird, führt die Kasse eine pauschalierte Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt ab. Als Beleg erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung zugesandt. Damit die Auszahlung und die gezahlte Lohnsteuer beim Jahresausgleich berücksichtigt werden können, ist die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer bei der entsprechenden Einkommenssteuererklärung (Jahr der Auszahlung) dem Finanzamt einzureichen.