Die Sozialkasse

Die Sozialkasse und ihre Aufgaben

Als gemeinsame Einrichtung

  • der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e. V.
  • des Bauindustrieverbandes Ost e. V.
  • des Landesverbandes Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e. V.
  • sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, 

ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ein wirtschaftlicher Verein. Für den Geltungsbereich des Landes Berlin nimmt die Sozialkasse aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge Aufgaben im Baugewerbe wahr.


Aufgaben der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Sozialkasse) ist eine gemeinsame Einrichtung der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e. V., des Bauindustrieverbandes Berlin-Brandenburg e. V.,
des Landesverbandes Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e. V.
sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

Zu den Aufgaben der Sozialkasse gehört die Sicherung von Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Übergangsbeihilfe- sowie von Überbrückungsgeld- ansprüchen. Des Weiteren fördert sie Ausbildungsplätze und Qualifizierungsmaßnahmen und bietet die Sicherung von Arbeitszeitguthaben an.

Finanziert werden diese Aufgaben durch Arbeitgeberbeiträge. Rechtsgrundlage sind allgemein verbindliche Tarifverträge, die sich infolge der Allgemeinverbindlichkeit auf alle Arbeitgeber unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Arbeitgeber und auf die Arbeitnehmer unabhängig von der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erstrecken.


Urlaubsansprüche

An sich ist für den erstmaligen Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs ein sechsmonatiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis erforderlich. Dies würde sich jedoch infolge hoher Fluktuation insbesondere auf gewerbliche Arbeitnehmer im Bau- und im Gerüstbaugewerbe nachteilig auswirken. Damit Urlaub gleichwohl zusammenhängend gewährt werden kann, können erworbene Urlaubsansprüche im Bau- und im Gerüstbaugewerbe, aber auch im Betonsteingewerbe (Berlin-West) sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, in Folgearbeitsverhältnisse und bis zum Ende des Folgejahres übertragen werden. Im Falle der Urlaubsgewährung erstattet die Sozialkasse die Urlaubsvergütungen in diesen Gewerben dann an die Arbeitgeber beziehungsweise zahlt im Falle der Nichtinanspruchnahme von Urlaub Urlaubsabgeltungen und Urlaubsentschädigungen an die Arbeitnehmer aus. Hierdurch werden Urlaubsansprüche zugleich gegen Insolvenz gesichert.

Ansprüche auf Abgeltung oder Entschädigung bestehen ab dem 1.1.2000 nur noch, soweit die Urlaubsansprüche durch Beitrags-
zahlungen gedeckt sind.


Lohnausgleich und Übergangsbeihilfen

Um in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit eine weitgehende Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und zugleich die daraus resultierenden Ansprüche auf Entgeltzahlung an Feiertagen abzudecken, erhalten gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe darüber hinaus für den Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar einen Lohnausgleich, den die Sozialkasse den Arbeitgebern erstattet. Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Lohnausgleichs nicht erfüllen, kann ferner durch die Sozialkasse eine Übergangsbeihilfe gewährt werden.
Für das Baugewerbe wurde die Lohnausgleichsregelung mit der Einführung des Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) abgeschafft. Letzte Lohnausgleichsperiode im Baugewerbe war 2005/2006.


Überbrückungsgeld

Für witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit erstattet die Sozialkasse zudem das im Gerüstbaugewerbe gewerblichen Arbeitnehmern zu gewährende Überbrückungsgeld.


Arbeitszeitguthaben

Im Baugewerbe bietet die Sozialkasse ferner die Sicherung von Arbeitszeitguthaben gewerblicher Arbeitnehmer durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto zu einer attraktiven Verzinsung an.