Heute ist für jeden Arbeitnehmer das Recht auf Urlaub eine Selbstverständlichkeit. Dabei ist in Vergessenheit geraten, dass die rechtliche Verankerung eines Erholungsurlaubes erst eine Errungenschaft des vergangenen Jahrhunderts ist.
Im Baugewerbe herrschen besondere Produktionsbedingungen. Produziert wird in „wandernden Fabriken“. Für die Arbeitnehmer heißt das: ständig neue Einsatzorte. Dazu kommt die starke Witterungsabhängigkeit, eine hohe Konjunkturempfindlichkeit und große Schwankungen der Nachfrage. Dieser Unstetigkeit der Bauarbeit Herr zu werden, bedarf es einer hohen Arbeitsdynamik, hoher zwischenbetrieblicher und überregionaler Mobilität. Kommen und Gehen der Arbeitskräfte - eine hohe Fluktuation - sind die Folge. Bauarbeiter sind „Wanderer“ zwischen den Betrieben. Was aber wird aus dem Urlaub bei einem häufigen Arbeitsplatzwechsel?
Die Lösung für dieses Problem: Der Urlaub wird in der Branche erworben.
§ 10 Ferien
Durch diesen Tarifvertrag kamen nur rund 10 % der Arbeitnehmer der damals 1,5 Millionen Bauarbeiter in den Genuss eines Ferienanspruchs. Der überwiegende Teil der Bauarbeiter erfüllten die Wartezeitvoraussetzungen nicht.
Das Verfahren wurde damals unter der Einschaltung der Reichspost durchgeführt, weil diese über das am weitesten verbreitete Netz örtlicher Dienststellen (Postämter) verfügte.