Gemäß Tarifvertrag sind die Berliner baugewerblichen (Baugewerbe) und nebengewerblichen (Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk) Betriebe verpflichtet, am Urlaubsverfahren der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes teilzunehmen.
Über das Urlaubsverfahren der Kasse wird die tarifvertragliche, branchenspezifische Urlaubsregelung im Bau- und Nebengewerbe sichergestellt:
Die Arbeitgeber zahlen die Beiträge für das Urlaubsverfahren.
Für den gewerblichen Arbeitnehmer mit Beschäftigung in der Baubranche bedeutet die Teilnahme der verpflichteten Betriebe am Urlaubsverfahren der Urlaubskassen, dass die gemeldeten Urlaubsansprüche eines Urlaubsjahres von den Kassen abgesichert werden. Dazu führt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes für jeden von den Berliner Betrieben gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer ein Urlaubskonto. Auf diesem Konto werden sowohl die Urlaubsanspruchstage als auch die Urlaubsanspruchsvergütung gebucht. Das Urlaubskonto entspricht den von den Arbeitgebern an die Kasse gemeldeten Daten.
Selbst bei mehrmaligem Arbeitgeberwechsel - auch mit zeitlichen Unterbrechungen - kann vom gewerblichen Arbeitnehmer somit zusammenhängender Urlaub in angespartem Umfang als Freizeitausgleich beim Betrieb realisiert werden.
Die spezielle Urlaubsregelung in der Baubranche
In der Baubranche kann Urlaub im Entstehungsjahr des Urlaubs genommen werden, er kann auch noch in das gesamte Folgejahr übertragen werden.
Wenn der Urlaubsanspruch weder im Entstehungsjahr noch im Folgejahr vollständig beim Betrieb genommen wurde, kann die verbliebene Urlaubsvergütung im dann folgenden Jahr von der Kasse als Entschädigung an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dazu muss der gewerbliche Arbeitnehmer eines Berliner Betriebes (aktuelle oder letzte Beschäftigung ist/war bei einem Berliner Betrieb) fristgerecht einen entsprechenden Antrag bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes stellen.
Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus 2006 kann im Jahr 2006 und im gesamten Jahr 2007 beim Betrieb genommen werden.
Er verfällt als Urlaubsanspruch gegenüber dem Betrieb mit dem 31.12.2007.
Der nicht beim Betrieb realisierte Urlaubsanspruch aus 2006 kann im Jahr 2008 als Entschädigungsanspruch gegenüber der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes geltend gemacht werden.
Dazu muss ein entsprechender Entschädigungs-Antrag vom Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 an die Kasse gestellt werden.
Ab dem 01.01.2009 ist der Urlaubsanspruch aus 2006 endgültig verfallen.
Die Tarifregelungen im Einzelnen
Für das Baugewerbe: Aktueller BRTV (siehe § 8 "Urlaub")
Für das Gerüstbauerhandwerk: Aktueller RTV (siehe § 9 "Urlaub")
Für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk: Urlaubstarifvertrag (siehe § 2 und § 7)
Damit der gewerbliche Arbeitnehmer einen Überblick über die Meldedaten seiner Beschäftigungen bei Berliner Betrieben der Baubranche und den Saldo seines Urlaubskontos hat, erhält er bei Beschäftigungsende in einem Berliner Betrieb immer von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes einen "ALN" (Anspruchs- und Leistungsnachweis) zugesandt.
Bei Beschäftigung über einen Jahreswechsel hinaus wird der ALN für das vorausgegangene Jahr (sogenannter Jahres-ALN) jeweils im Februar/März an den Berliner Arbeitgeber versandt, er muss vom Arbeitgeber an den gewerblichen Arbeitnehmer weitergegeben werden. Die Eintragungen im ALN sind vom gewerblichen Arbeitnehmer genau zu prüfen, Unstimmigkeiten sollten unverzüglich mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Gegebenenfalls ist eine Berichtigung der Meldungen bei der Sozialkasse zu veranlassen.
Im Jahres-ALN ist immer ein Hinweis auf bestehende Entschädigungsansprüche eingetragen. Diese Hinweise sollten stets beachtet werden, gegebenenfalls ist ein Antrag auf Entschädigung rechtzeitig zu stellen.
Anfragen zum Urlaubskonto bei Berliner Betrieben und zu den Eintragungen im ALN können bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gestellt werden:
Bei Beschäftigung in Betrieben der Baubranche erfolgt die Urlaubsgewährung gemäß den tariflichen Bestimmungen zum Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer des jeweiligen Gewerbes der Baubranche.
Die tarifliche Urlaubsregelung in der gesamten Baubranche sieht vor, dass Urlaubsansprüche im Jahr der Entstehung und im gesamten folgenden Jahr gültig sind. Bei Übertragung der Ansprüche in ein Folgejahr werden die verbliebenen Anspruchstage kaufmännisch gerundet, die verbliebene Urlaubsvergütung wird vollständig übernommen.
Nimmt der gewerbliche Arbeitnehmer Urlaub, ist zuerst bestehender Resturlaub zu gewähren.
Der Urlaubsanspruch beim Betrieb verfällt zum Ende des 2. Jahres nach Entstehung des Anspruchs. Der Urlaubsanspruch wird dann zum Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse.
Wechselt ein Arbeitnehmer den Baubetrieb, werden die nicht verfallenen, unverbrauchten, Urlaubsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber innerhalb eines Gewerbes der Baubranche mitgenommen. Auch bei Wechsel zu einem Betrieb innerhalb des Gewerbes in einem anderen Bundesland werden die verbliebenen Urlaubsansprüche zu dem neuen Arbeitgeber mitgenommen.
Der Urlaub dient der Erholung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, deshalb sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht verfallen lassen.
Hat ein gewerblicher Arbeitnehmer zu seinem Urlaubsanspruch Fragen, die nicht mit dem Arbeitgeber geklärt werden können, dann erteilt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes in allen Fragen zu Urlaubsansprüchen, Urlaubsgewährung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabgeltung Auskünfte:
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt auf Auszahlung des verbliebenen, unverfallenen Urlaubsanspruchs nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Berliner Betrieb der Baubranche besteht grundsätzlich gegenüber der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Hinweis
Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund. Wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer nach der Beendigung einer Beschäftigung bei einem Betrieb der Baubranche arbeitslos ist, verbleibt das Urlaubskonto auf dem Stand bei Beendigung der letzten Beschäftigung. Bis zum Verfall verbleibt der Urlaubsanspruch auf dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers, um eventuell zu einer neuen Beschäftigung innerhalb des Gewerbes mitgenommen werden zu können. Ist der Urlaubsanspruch zum Betrieb verfallen, wird der unverbrauchte Urlaubsanspruch zum Entschädigungsanspruch gegenüber der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
Um eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt zu bekommen, muss ein entsprechender Antrag bei der Kasse gestellt werden. Dem Antrag müssen folgende Nachweise beigefügt werden:
Der gewerbliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfallenen Urlaubsansprüche. Der Entschädigungsanspruch betrifft die verbliebene, verfallene Urlaubsvergütung unabhängig von der Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers.
Der Entschädigungsanspruch wird nur von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlt.
Um eine Urlaubsentschädigung ausgezahlt zu bekommen, muss fristgerecht ein entsprechender, vollständig ausgefüllter Antrag bei der Kasse gestellt werden.
Urlaubsabgeltung und -entschädigung werden auf das Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen. Verfügt der Arbeitnehmer über kein Konto, dann ist der Kasse eine andere Kontoverbindung mitzuteilen. Damit es nicht zu unnötigem Mehraufwand in der Bearbeitung und zu Verzögerungen in der Auszahlung kommt, ist darauf zu achten, dass die Kontoangaben vollständig und richtig sind. Angaben zu der Kontoverbindung müssen immer vom antragstellenden Arbeitnehmer unterschrieben werden.
Da dem Arbeitnehmer im Zuge der Bearbeitung einer Auszahlung Unterlagen zugesandt werden, muss der Kasse immer die aktuell gültige Anschrift des Arbeitnehmers vorliegen. Deshalb bitte bei Antragsstellung auch die Adressdaten mitteilen.
Urlaubsabgeltung
Die Berechtigung zu einer Auszahlung einer Urlaubsabgeltung kann nur dann von der Kasse geprüft und vollzogen werden, wenn ein entsprechender Antrag bei der Kasse bis zum Verfall des Urlaubsanspruchs gestellt worden ist.
Beispiel:
Das Ende der letzten Beschäftigung gemäß den Bedingungen zu einer Abgeltungsvoraussetzung ist der 31.05.2007.
Es besteht verbliebener Urlaubsvergütungsanspruch aus den Jahren 2006 und 2007.
Der Abgeltungsantrag muss bis zum 31.12.2007 bei der Kasse eingegangen sein, damit die Ansprüche aus beiden Jahren als Abgeltung ausgezahlt werden können.
Hinweis:
Wird der Antrag erst nach dem 31.12.2007 aber vor dem 31.12.2008 gestellt, dann wird der Anspruch aus 2006 als Entschädigung (unterliegt der Lohnsteuerpflicht) ausgezahlt, der Anspruch aus 2007 als Abgeltung (unterliegt der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht) ausgezahlt.
Nach dem 31.12.2008 kann kein Antrag auf Abgeltung für Urlaubsansprüche aus der beendeten Beschäftigung mehr gestellt werden.
Wird dennoch ein Antrag erst nach dem 31.12.2008 gestellt, kann der Anspruch aus 2006 nicht mehr von der Kasse ausgezahlt werden, sowohl der Abgeltungs- als auch der Entschädigungsanspruch für diesen Urlaubsanspruch sind verfallen.
Der Anspruch aus 2007 kann als Entschädigung ausgezahlt werden.
Urlaubsentschädigung
Der Antrag auf Entschädigung verfallener Urlaubsansprüche kann nur innerhalb des 2. Jahres nach Entstehen des Urlaubsanspruchs bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Urlaubsentschädigung kann ohne Voraussetzung gestellt werden, die Kasse überprüft das Urlaubskonto des Arbeitnehmers bei Antragseingang.
Beispiel:
Eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus 2007 kann frühestens am 01.01.2009 gestellt werden und muss bis zum 31.12.2009 bei der Kasse eingegangen sein.
Entschädigungsantrag
Bevor eine Auszahlung an einen Arbeitnehmer vorgenommen werden kann, muss die Kasse überprüfen, ob die zur Auszahlung verbliebene Urlaubsvergütung durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt ist.
Wenn die Urlaubsvergütung einer Urlaubsabgeltung oder einer Urlaubsentschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt ist, muss die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes die Auszahlung entsprechend kürzen. Im Extremfall kann es sogar sein, dass kein Auszahlbetrag mehr übrig bleibt. Konnte ein Abgeltungs- oder Entschädigungsanspruch wegen fehlender Beitragsdeckung durch die beitragspflichtigen Betriebe nicht vollständig ausgezahlt werden, muss der Arbeitnehmer die Kasse nach einiger Zeit auffordern, den wegen fehlender Beitragsdeckung auf dem Urlaubskonto verbliebenen Urlaubsvergütungsanspruch auf Beitragsdeckung zu überprüfen. Der Anspruch auf nachträgliche Beitragsdeckungsprüfung einer Auszahlung besteht nur bis zum Ablauf des 4. Jahres nach Verfall des Urlaubsanspruches.
An den Arbeitnehmer wird der Betrag ausgezahlt, der übrig bleibt, nachdem die Abzüge, welche nach den gesetzlichen Vorschriften vom Arbeitnehmer abzuführen sind, von dem Auszahlungsbetrag abgezogen wurden.
Abzug von Lohnsteuer
Sowohl Urlaubsabgeltung, als auch Urlaubsentschädigung sind lohnsteuerpflichtig. Von dem auszahlfähigen Betrag wird von der Kasse eine pauschalierte Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Als Beleg erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung zugesandt. Damit die Auszahlung und die gezahlte Lohnsteuer beim Jahresausgleich berücksichtigt werden können, ist die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer bei der entsprechenden Einkommenssteuererklärung (Jahr der Auszahlung) dem Finanzamt einzureichen.
Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung
Nur die Urlaubsabgeltung unterliegt der Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen. Entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen wird bei Auszahlung einer Urlaubsabgeltung geprüft, in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung von der Kasse abgeführt werden müssen. Die Zahlung des Arbeitnehmeranteils der Beiträge an die Sozialversicherung wird vom Betrag der Auszahlung abgezogen, die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes übernimmt jeweils die Zahlung der fälligen Arbeitgeberbeiträge. Der letzte Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhalten die entsprechenden Bescheinigungen von der Kasse für ihre Unterlagen.