Gemäß Tarifvertrag sind die Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks sowie des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks verpflichtet, am Urlaubsverfahren der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes teilzunehmen.
Über das Urlaubsverfahren der Kasse wird die tarifvertragliche, branchenspezifische Urlaubsregelung sichergestellt:
Damit diese Leistungen erbracht werden können, übermittelt jeder Betrieb monatlich für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes folgende Daten:
Um Schwarzarbeit und Mindestlohnverstöße im Baugewerbe und Gerüstbauerhandwerk wirksamer bekämpfen zu können, sind in Berlin zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
Zu beachten ist die fristgerechte Abgabe der Monatsmeldung sowie die Einhaltung der Fristen für die Erstattung der Urlaubsvergütung.
Siehe auch weiter unten: Einzuhaltende Fristen im Urlaubsverfahren
Für Betriebe im Berliner Baugewerbe ist ein elektronisches Meldeverfahren vorgeschrieben. Sollten Sie noch nicht am elektronischen Meldeverfahren teilnehmen, informieren Sie sich bitte unverbindlich: Online-Dienste
Für das Gerüstbauerhandwerk und das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk können die Meldungen mittels der von der Kasse zur Verfügung gestellten "BMGA"-Formulare abgegeben werden (manuelles Verfahren). Aber auch diese Betriebe haben die Möglichkeit am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen: Online-Dienste
Bitte prüfen Sie, ob die genutzte Lohnsoftware über eine Schnittstelle für elektronische Meldungen an die Kasse verfügt. Falls Sie unsicher sind, sorgt eine Nachfrage bei dem Software-Hersteller für Klarheit. Auch in dieser Frage gibt die Sozialkasse gern Auskunft.
Ansprechpartner für das elektronische Meldeverfahren
Nach Bearbeitung und Prüfung der monatlichen Meldungen stellt die Sozialkasse in einer „Info-Liste“, online abrufbar für Teilnehmer am elektronischen Meldeverfahren, oder auf den Meldeformularen für den Folgemonat die Urlaubssalden der einzelnen Arbeitnehmer zur Verfügung.
Eine ausführliche Beschreibung des monatlichen Meldeverfahrens ist im gewerbebezogenen Leitfaden nachzulesen:
Bei jeder Neueinstellung und jedem Ausscheiden eines gewerblichen Arbeitnehmers (auch wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer in ein Angestelltenverhältnis wechselt) ist dies der Sozialkasse mitzuteilen.
Hinweis:
Die Anmeldung eines neu eingestellten gewerblichen Arbeitnehmers muss der Kasse vor Arbeitsantritt, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme, mitgeteilt werden.
Wichtig für das Urlaubsverfahren sind auch Zeiten von Wehr- oder Ersatzdienst und Erziehungsurlaub sowie die Tatsache, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer einen Schwerbehinderten-Status hat.
Jede Veränderung in dieser Hinsicht ist der Kasse mitzuteilen.
Diese Informationen werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt. Allen Betrieben, die noch nicht am elektronischen Meldeverfahren teilnehmen, steht dafür das "Formular M" zur Verfügung:
Formular M / Mitteilung M
Ausführliche Informationen zu diesem Thema unter:
Leitfaden Baugewerbe Seite 12
Die Verfahrensabwicklung der Kasse ist so organisiert, dass den Arbeitgebern bei ordnungsgemäßer Meldung und Zahlung die ausgezahlten Urlaubsvergütungen - und in Berlin zusätzlich einer pauschalen Erstattung für den anfallenden Sozialaufwand - in kürzester Zeit erstattet oder mit den Beiträgen saldiert werden.
Bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren erfolgt die Saldierung über einen 4 oder 6 monatlichen Zeitraum.
Siehe dazu: Spitzenausgleichsverfahren
Hinweis:
Eine Erstattung kann gemäß Tarifvertrag nur dann gewährt werden, wenn die erforderlichen tarifvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllt wurden. Sollten Meldungen fehlerhaft oder unvollständig sein, bzw. Beiträge ausstehen, können Erstattungen erst nach Korrektur bzw. Zahlung freigegeben werden.
Siehe dazu: Saldierungsverfahren
Eine zügige Bereitstellung der aktuellen Salden der Urlaubskonten der aktuell beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer ist unabhängig von der Erstattungsgewährung gewährleistet.
Monatsmeldung
Die monatlich abzugebende Meldung für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer muss bis zum 15. des Folgemonats des Meldemonats erfolgen.
Erstattungen von Urlaubsgewährung
Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn die Meldung der Urlaubsgewährung nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, erfolgt ist.
Beispiel:
Urlaubsgewährung im Dezember 2013 muss bis zum 30.09.2014 der Kasse gemeldet worden sein.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, verfallen die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.
Beispiel:
Ende einer gewerblichen Beschäftigung im obigen Sinne zum 31.08.2014. Alle Urlaubsgewährungen, deren Erstattungsansprüche noch nicht verfallen sind, müssen bis zum 15.10.2014 der Kasse gemeldet worden sein.